Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahnstimmung
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zu
Jahn (II 2)
- "in Orten, wo die Verhältnisse durch starke Splitterung und Verpachtungen verwickelt sind, ist es wichtig, daß der Haubergsvorsteher vor der Teilung eine schdemming, joschdemming, auf dem Papier macht, das heißt eine stimmende Rechnung macht, wodurch die Teilansprüche so zusammmengelegt werden, daß ihre Summierung volle Jähne ergibt"SiegerländerWB. 133