Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrarbeit

Jahrarbeit

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auch Jahres- 
I ein Jahr lang probeweise bei bestimmten Handwerksmeistern geleistete Arbeit eines Gesellen, der Meister werden will
  • zur fertigung der meister-stuͤcke, ohne einige fernere muthung oder jahr-arbeit, zugelaßen werden
    1691 VerordnAnhDessau I 1
  • derjenige ..., so eines meisters wittfrau ... heurahtet, soll ... der jahrarbeit befreyet sein
    1695 Beier,Meistersöhne 114
  • eine dergleichen personen, so in der jahr-arbeit stehet
    1722 Beier,HdwLex. 198
  • 1741 Frisch I 484
II
jahrweise geleistete (und bezahlte) Arbeit
unter Ausschluss der Schreibform(en):