Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrarbeit
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auch Jahres-
- 1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 666
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- Berghaus II 32
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- DWB. IV 2 Sp. 2238
I
ein Jahr lang probeweise bei bestimmten Handwerksmeistern geleistete Arbeit eines Gesellen, der Meister werden will
- zur fertigung der meister-stuͤcke, ohne einige fernere muthung oder jahr-arbeit, zugelaßen werden1691 VerordnAnhDessau I 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derjenige ..., so eines meisters wittfrau ... heurahtet, soll ... der jahrarbeit befreyet sein1695 Beier,Meistersöhne 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine dergleichen personen, so in der jahr-arbeit stehet1722 Beier,HdwLex. 198Faksimile - in Google Books
- 1741 Frisch I 484
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II
jahrweise geleistete (und bezahlte) Arbeit
- wer jahrgeld einnimmt, muß jahresarbeit thun1616 Henisch/Graf u.Dietherr2 178Faksimile (2. Aufl.) - in Google Books
- ob der jahrarbeiter ... von freyen stücken auß der jahresarbeit gegangen1703 Hintze,BreslGoldschm. 200