Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahreinung
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Jahrding
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jahrdinglich
Jahrdingung
jahrechtig
Jahreid
Jahreseinkunft
Jahreseinnahme
Jahreseinsendung
Jahreinung
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mit Verbannung kombinierte und nach deren zeitlicher Länge sich berechnende, vor dem Wiedereintritt in die Stadt zu zahlende Geldstrafe
vgl.
Einung (VI 1),
Jahrleistung
- jareynung1377 BernStRechn.(1375/84) 64
- den jareinung leisten1381 BaselRQ. I 1 S. 39Faksimile (ca. 196 KB)
- [wer den gebotenen Stadtfrieden] verbrichet oder úberfart ..., der sol ein ganz jare und ein mile vor der stette crúzen leisten und den jareinung geben, ee er harwider in kometum 1450 BaselRQ. II 627Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchweizId. I 282 [BaselRQ.]
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- BaselRQ./R. His, Gelobter und gebotener Friede im deutschen Mittelalter/ZRG.2 Germ. 33 (1912) 206 Anm.1
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte