Jahreinung
Jahreinung
mit Verbannung kombinierte und nach deren zeitlicher Länge sich berechnende, vor dem Wiedereintritt in die Stadt zu zahlende Geldstrafe
vgl.
Einung (VI 1),
Jahrleistung
-
jareynung1377 BernStRechn.(1375/84) 64
-
den jareinung leisten1381 BaselRQ. I 1 S. 39 Faksimile
-
[wer den gebotenen Stadtfrieden] verbrichet oder úberfart ..., der sol ein ganz jare und ein mile vor der stette crúzen leisten und den jareinung geben, ee er harwider in kometum 1450 BaselRQ. II 627 Faksimile
- SchweizId. I 282 [BaselRQ.] Faksimile
- BaselRQ.R. His, Gelobter und gebotener Friede im deutschen Mittelalter/ZRG.² Germ. 33 (1912) 206 Anm.1 Faksimile