Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahreinung

Jahreinung

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
mit Verbannung kombinierte und nach deren zeitlicher Länge sich berechnende, vor dem Wiedereintritt in die Stadt zu zahlende Geldstrafe
  • jareynung 
    1377 BernStRechn.(1375/84) 64
  • den jareinung leisten
    1381 BaselRQ. I 1 S. 39
  • [wer den gebotenen Stadtfrieden] verbrichet oder úberfart ..., der sol ein ganz jare und ein mile vor der stette crúzen leisten und den jareinung geben, ee er harwider in komet
    um 1450 BaselRQ. II 627
  • SchweizId. I 282 [BaselRQ.]
  • BaselRQ./R. His, Gelobter und gebotener Friede im deutschen Mittelalter/ZRG.2 Germ. 33 (1912) 206 Anm.1