Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresblume

Jahresblume

Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gutes
  • doch soll der bodenzins vß dem jarblumen vorûß und abzalt werden
    1495 Rochholz,AargW. 72
  • auf heuw solle der schätz-schilling ehnder nicht gelegt werden mögen, biss und in so lang die letzte burdi desselbigen jahrsblumen auf dem gaden ligen wird
    1769 Widmer,KonkursUrkanton 10
  • Lexer III Nachtr. 262