Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresgefälle

Jahresgefälle

jährliche Abgabe
vgl. Jahrbede
  • er habe seinem könig zweymal ein namhaftes stuͤck geldes bezahlet, und den uberrest der versprochenen summa mit etlichen jahrgefällen angewiesen
    1668 Fugger,Ehrensp. V Kap.19
  • wir setzen ... feste, daß kein rendant ... die einnahme des einen jahres, mit der einnahme des andern jahres meliren soll, weil dergleichen praeripirung kuͤnftiger jahres-gefaͤlle ... einen wuͤrcklichen defect involviret
    1769 NCCPruss. IV 5812