Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresgefälle
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Jahresgefälle
jährliche Abgabe
vgl.
Jahrbede
- er habe seinem könig zweymal ein namhaftes stuͤck geldes bezahlet, und den uberrest der versprochenen summa mit etlichen jahrgefällen angewiesen1668 Fugger,Ehrensp. V Kap.19
- wir setzen ... feste, daß kein rendant ... die einnahme des einen jahres, mit der einnahme des andern jahres meliren soll, weil dergleichen praeripirung kuͤnftiger jahres-gefaͤlle ... einen wuͤrcklichen defect involviret1769 NCCPruss. IV 5812Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin