Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahreshirte
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- auch wijsen wir, das ein gewenter man in sinem hofe mag han zwei und drijßig schafe und sal die trijben vor sinen rechten jareshirtenoJ. v.Löw,Markgen. 35Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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