Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresnutzung
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wie Jahrnutz
- so würd er noch sechs oder acht hundert gulden jarnutzung überkhumen1505 NMittThürSächs. 21 (1903) 37
- wölicher söliche verännderung ... verschweigen ... würde, der soll darumb ... umb die jarnützung des veränderten guts, gestrafft ... werdenTirolLO. 1532 IV 23Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alle und jede des hauss guthern, zins, zehenten undt jahrs-nutzung1540 AnnNassau 7, 2 (1864) 230
- [erbende Kinder sind nicht verpflichtet, von dem stammlehen des Vaters dessen Schulden zu bezahlen], ausser deß verstorbenen vaters letzten jahrsnutzung1599 NÖLREntw. V 17 § 79
- von ... aus reben zu anderer ertragenheit abgeänderten gärten vier jahrs-nutzungen zehendfrey angedeyen1728 Leu,EidgR. II 612Faksimile - in Google Books
- solle er ... nicht der ganzen jahrsnuzung ... verlustiget ... werden1754 Chorinsky,Mat. V 263
- stirbt der vasall noch vor dem 1sten martii, so fallen die jahres-nutzungen denen agnaten gaͤnzlich zu1780 Lahner,NürnbR. 136
- welcher zu eines verkauften gut die jahrsnutzung haben wil1816 Tirol/ÖW. III 189Faksimile (ca. 47 KB)
- die haͤlfte einer jahrsnutzung1818 SammlBadStBl. II 69