Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahresnutzung

Jahresnutzung

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wie Jahrnutz 
  • so würd er noch sechs oder acht hundert gulden jarnutzung überkhumen
    1505 NMittThürSächs. 21 (1903) 37
  • wölicher söliche verännderung ... verschweigen ... würde, der soll darumb ... umb die jarnützung des veränderten guts, gestrafft ... werden
    TirolLO. 1532 IV 23
  • alle und jede des hauss guthern, zins, zehenten undt jahrs-nutzung 
    1540 AnnNassau 7, 2 (1864) 230
  • [erbende Kinder sind nicht verpflichtet, von dem stammlehen des Vaters dessen Schulden zu bezahlen], ausser deß verstorbenen vaters letzten jahrsnutzung 
    1599 NÖLREntw. V 17 § 79
  • von ... aus reben zu anderer ertragenheit abgeänderten gärten vier jahrs-nutzungen zehendfrey angedeyen
    1728 Leu,EidgR. II 612
  • solle er ... nicht der ganzen jahrsnuzung ... verlustiget ... werden
    1754 Chorinsky,Mat. V 263
  • stirbt der vasall noch vor dem 1sten martii, so fallen die jahres-nutzungen denen agnaten gaͤnzlich zu
    1780 Lahner,NürnbR. 136
  • welcher zu eines verkauften gut die jahrsnutzung haben wil
    1816 Tirol/ÖW. III 189
  • die haͤlfte einer jahrsnutzung 
    1818 SammlBadStBl. II 69
unter Ausschluss der Schreibform(en):