Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrespfandung

Jahrespfandung

  • " die Inhaber der abgelegenen Berghöfe haben jährlich die sogenannte jahrspfandung zu leisten, eine Abgabe, welche diese Höfe seit undenklichen Zeiten geleistet haben, zum Zeichen, daß ihnen kein besonderes Weiderecht zusteht, sondern daß es ihnen die Gemeinde Nauders nur aus Güte gestatte, ihr Vieh in der Nähe und abgesondert von den Gemeindeherden im Frühling und Herbst hüten zu dürfen" 
    Grass,BeitrRGAlpw. 26