Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrfrucht

Jahrfrucht

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Jahrfrommen 
  • [wird verordnet] daß die jahrfruͤchte eines ausgestorbenen mannlehens den allodialerben nur ... zugehoͤren sollen, wenn der verstorbene den 1sten maͤrz erlebt habe
    1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 619