Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrfrucht
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Jahresfall
(Jahrfasten)
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Jahrfeld
Jahresfest
Jahresforstmiettag
Jahrfriede
Jahresfrist
(Jahrfrommen)
Jahrfrucht
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wie Jahrfrommen
- [wird verordnet] daß die jahrfruͤchte eines ausgestorbenen mannlehens den allodialerben nur ... zugehoͤren sollen, wenn der verstorbene den 1sten maͤrz erlebt habe1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 619Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)