Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgast

Jahrgast

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wie Jahrkunde 
  • es soll kein bürger [Bierbrauer] mehr den ein dorff undt einen krüger zu jahrgästen haben
    um 1630 GubenRB. 39
  • 1663 SchwäbWB. VI Nachtr. 2239