Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgedingtag
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Jahrgedingtag
- daß von seithen eines gotteshauß ... auff dem bestimten jahrgedingßtag den gerichten ein mahlzeitt ... solle gegeben werden1737 LuxembW.(Majerus) I 289
- welcher lehngut hat oder freyzinsgut, welcher alsovil gibt, alss vj denarios zinss, ... den weisen wir her, diessen jahrgedinktag zu hüten vnd zu haltenoJ. Idarwald/GrW. II 129Faksimile (ca. 206 KB)