Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgerichtsessen

Jahrgerichtsessen

Mahl anläßlich der Abhaltung des 1Jahrgerichts 
  • klaͤger [Universität Leipzig] [hat] angefuͤhret, ... daß in Z., von 2 nachbaren nach der reihe, das jahr-gerichtsessen gegeben und kein gewisses qvantum des aufwands vorgeschrieben werde, hier [in W.] aber titulo lucrativo der richter die mahlzeit auszurichten habe, weil er allerhand emolumenta darfuͤr zu genießen habe
    1752 Klingner III 641