Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrgültetag
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Tag, an dem die Jahrgülte zu leisten ist
- ist daz der obgnante Nikil von Meydeburg ader sin erben dyͤ obgnanten bergwerk eyn halb jar noch dem jarguldetage uflißen, so sal er uns ader syn erben sechs hundert schok geben1390 FreibergUB. II 57Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
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