Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrherberge
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(jahrhäuig)
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"jahrherbergen sind Stuben in brauberechtigten Bürgerhäusern, die auf ein Jahr ausschließlich zu besuchen der Krüger und die Bauern des Dorfes sich verbindlich gemacht hatten. Diese erhielten vom Hausbesitzer [Spirituosen] ... meist auf Borg" NdLausMitt. 14 (1920) 180
- ob wohl ein rath gerne darauf bedacht wehre jahrherbergen abzuschaffen, so [kann doch] der bawersmann ... mit baarem geldte nicht zahlen ..., derowegen es ein rath bey der alten ordtnung und gebrauch der jahrherbergen verbleiben lestum 1630 GubenRB. 39
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