Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jahrjährlich
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iterativ-verstärkende Bildung zu jährlich
- ein gros theil jahrjhärlichen derselben [zinser und gefäll] zu underhaltung der ambtsdiener und gebewde in den embtern verbleibenn und ufgehen1607 ActaBrandenb. II 571
- soll ... jahrjährlich das currens abgegeben werden1724 MittKönigsberg 2 (1910) 183