Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrkauf

Jahrkauf

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I auf ein Jahr befristeter Abnahmevertrag
  • wellicher schiffer oder meister umb eyn waldschiffer eyn jarkauf thut ..., der sol by demselben sinem jarkauf bliben ungesumpt und unverhindert meniglichs by pene 10 ß ₰
    1501 Pforzheim/ZGO. 11 (1860) 272
  • ein schiffherr darf nur mit einem flözer einen jahrkauf abschließen
    1555 Vetter,ORhein 27
II
  • "die Ärzte hatten früher oft die Bauern der Umgegend in jahrskoop d.h. sie behandelten sie gegen ein festes Honorar"
    SchleswHWB. II 1020