Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrkaufquatember
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Jahrkaufquatember
"jahrkaufquatember hat man wohl geradezu die im letzten Viertel des Jahres stattfindenden Zunftversammlungen [der Leineweber] genannt, in der über den Vertrag [mit den Garn- beziehungsweise Tuchverlegern] für die nächste Periode beschlossen wurde" Hermann Aubin/ZHR. 84 (1921) 442
- oJ. Oberlausitz/ZHR. 84 (1921) 442