Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrkaufquatember

Jahrkaufquatember

"jahrkaufquatember hat man wohl geradezu die im letzten Viertel des Jahres stattfindenden Zunftversammlungen [der Leineweber] genannt, in der über den Vertrag [mit den Garn- beziehungsweise Tuchverlegern] für die nächste Periode beschlossen wurde" Hermann Aubin/ZHR. 84 (1921) 442
  • oJ. Oberlausitz/ZHR. 84 (1921) 442