Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrkleid
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I
als Teil der jährlichen Besoldung
vgl.
Jahreskleidung,
Jahrtuch
- vnser herren [sollen] im [dem städtischen Maurermeister] ouch ein jarkleide geben1441 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 61Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [den ernholden soll man] darzue geben ain erlich jarklaid1527 Fellner-Kretschmayr II 114Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
- das jahrkleid ... ein kleid, welches man kindern zum feyerlichen geschenke zu geben pfleget, wenn sie ein jahr alt sind1775 Adelung II 1422Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)