Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrkost
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vgl.
Jahrbrot
I
"der auf ein Jahr kommende Aufwand, Lebensunterhalt, insofern er nicht zum Verkauf, sondern zum häuslichen Bedarf bestimmt ist" Lexer I 1474
- zu der iharkost, wan man die aussz dem geschossz zeucht, gehorit gemalen korn, gebacken brodt, gemacht fleisch, gebrauwet getrencke, oder das ein man nicht verkeuffen wil, muessewerck und kuchenspeise, der ein man mit seinem gesinde gebrauchen sal. aber nicht sal man rechnen zu der iharkost, wan man die verschost, korn und noesser, schwein, schaff und dergleichen aber bereit geldt, ob man das achten wolde an die iharkost; wen solde das sein, so weren ezliche, die gar wenigk uber yre iherliche zerunge zu geschossz geben14. Jh. Eisenach/Ortloff,Samml. II 354
- es sal auch eyn iglich burger eyne jarkost syns hussgesindes an getreide vszczihen vnd frie haben1457 ZeitzEidgesch. 5
- [muß der Bürger] seine jahrkost, ob ihm die nicht selbst erwachse, auf dem markte kaufen1570 MittErfurt 47 (1931) 17
- es mag aber von dem harten getreide ein jeder für sich und diejenigen, so er an seinem brot hat, eine jahrkost, nämlich für jede person 1 malter ... abziehen1683 MittErfurt 47 (1931) 29
II
jährlich zu entrichtende Abgabe
- (die cnape) zal ... quite gaen van allen jaercosten1496 MnlWB. III 990Faksimile - in Google Books
- de persoonen, die in ander eeden zijn, ... sullen ghestaen met hun incomgelt ende jaercosten1619 MnlWB. III 990Faksimile - in Google Books