Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrmarktkram

Jahrmarktkram

  • ehehalten. denen soll neben einem gebührenden lohn je nach dem der dienst und ehehalt ist, zur haftung und jahrmarkt-krämen geordnet sein, von 30 biß uff 45 krz., aber weiters oder mehreres nit, welcher oder welche darüber etwas mehreres geben oder nemmen wurden, dieselben sollen gebührende straff zugewarrtten haben
    1652 SchrBodensee 26 (1897) 109