Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrmarktsfreiheit
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jahrmarkten
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Jahrmarktsfreiheit
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2Freiheit (V 1), 1Friede (I 2 e δ) eines Jahrmarktes
- wenn von ihnen [factores] etwas den ... jahrmarckts-freyheiten ... zu eintrag ... fuͤrgenommen ... werden wolte1597 LeipzStO. 124Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 739
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- die frembde [haben] die hiesige jahrmarckts-freyheiten, zu sr. koͤniglichen majestaͤt fabricirenden unterthanen schaden und nachtheil, bishero sehr gemißbrauchet1709 CCMarch. V 2 Sp. 275Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1736 CCMarch. IV 2 Sp. 141
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- in absicht der schuster aus andern unsern provinzien muß gleiche jahrmarkts-freyheit statt haben1777 NCCPruss. VI 775Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bei den mit jahrmarktsfreiheiten begabten staͤdten1782 HdbchÖstGes. III 2 S. 264