Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrmarktszeit
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Jahrmarktsordnung
Jahrmarktsprivileg
Jahrmarktsrecht
Jahrmarktstag
Jahrmarktstonne
Jahrmarktsverkehr
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Jahrmarktware
Jahrmarktswoche
Jahrmarktszeit
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die Zeit, während der ein Jahrmarkt abgehalten wird und während der der Marktfriede gilt
- ferners solle kein meister seine arbeith ausser der jahrmarkhszeith anderstwo verkaufen ... als ... in seiner werkstadt1523 Olmütz/JbKunsthistKaiserh. 5 (1887) p. 126
- 1548 Schmeltzl,Lobspruch 764
- nachdeme bishero zu allen hiesig[en] ... jahrmärktszeiten firs signum der freyung ain gemallner geharnischter aufrechter armb mit in der hant habenten plassen schwert aufn pranger vorm rathaus gesteckht worden1646 Mühldorf (Inn)/Funk,Rechtsmale 170
- das judengeld nämlich von jedem in die stadt hereingelassenen juden 15 kreuzer zur jahrmarktzeit1673 Brünn/ZMährSchles. 8 (1904) 310
- zur jahrmarcktszeit werden denen kindern die zwey tage, an welchen der jahrmarckt gehalten wird, frey gegeben1709 SchlesKirchSchulO. 497
- keiner ... soll sich unterstehen aufs land, ausbenommen die jahrmarktszeiten mit waaren zu reisen1743 RevalStR. II 401Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hingegen ist solchen fremden juden frei, zu jahrmarktzeiten mit allen waaren, die sonst einzuführen allgemein erlaubt sind, ... zu handeln1782 HdbchÖstGes. IV 78
- wenn ... der concurs waͤhrend der meß- oder jahrmarkts-zeit ausbricht, [werden] die zum verkauf dahin gebrachte waaren nicht unter die sperre genommen1786 NCCPruss. VIII 137Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- hiermit [wird] verbothen, mit fremden schuhen außer den jahrmarktszeiten handel zu treiben1794 VerordnAnhDessau II 41Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1808 Hagemann,PractErört. V 2
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- 1808 WirtRealIndex III 397
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