Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrmarktszeit

Jahrmarktszeit

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die Zeit, während der ein Jahrmarkt abgehalten wird und während der der Marktfriede gilt
  • ferners solle kein meister seine arbeith ausser der jahrmarkhszeith anderstwo verkaufen ... als ... in seiner werkstadt
    1523 Olmütz/JbKunsthistKaiserh. 5 (1887) p. 126
  • 1548 Schmeltzl,Lobspruch 764
  • nachdeme bishero zu allen hiesig[en] ... jahrmärktszeiten firs signum der freyung ain gemallner geharnischter aufrechter armb mit in der hant habenten plassen schwert aufn pranger vorm rathaus gesteckht worden
    1646 Mühldorf (Inn)/Funk,Rechtsmale 170
  • das judengeld nämlich von jedem in die stadt hereingelassenen juden 15 kreuzer zur jahrmarktzeit 
    1673 Brünn/ZMährSchles. 8 (1904) 310
  • zur jahrmarcktszeit werden denen kindern die zwey tage, an welchen der jahrmarckt gehalten wird, frey gegeben
    1709 SchlesKirchSchulO. 497
  • keiner ... soll sich unterstehen aufs land, ausbenommen die jahrmarktszeiten mit waaren zu reisen
    1743 RevalStR. II 401
  • hingegen ist solchen fremden juden frei, zu jahrmarktzeiten mit allen waaren, die sonst einzuführen allgemein erlaubt sind, ... zu handeln
    1782 HdbchÖstGes. IV 78
  • wenn ... der concurs waͤhrend der meß- oder jahrmarkts-zeit ausbricht, [werden] die zum verkauf dahin gebrachte waaren nicht unter die sperre genommen
    1786 NCCPruss. VIII 137
  • hiermit [wird] verbothen, mit fremden schuhen außer den jahrmarktszeiten handel zu treiben
    1794 VerordnAnhDessau II 41
  • 1808 Hagemann,PractErört. V 2
  • 1808 WirtRealIndex III 397
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