Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrnutz
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Nutzung einer Sache für die Dauer eines Jahres beziehungsweise Entschädigung für entgangene Nutzung
bdv.:
Jahresnutzung
- ez sol auch ieclich burger verlosungen sein wisemat, ez lige verre oder nahen, ie daz tagewerch, als im der jarnutz ze der lichtmesse vergelten moht, an geverde1320/60 NürnbSatzB. 165
- das er ... einen jarnutz innemen sol für den schaden, als er von der herschaft wegen nider geworffen wartum 1380 HabsbUrb. II 1 S. 643
- de beleibnus ist alle gehengt uncz auf den 32 jarnucz1414 SteirUrb. 520
- mitsampt dem jarnütz, den du ... unbillich eingenomen hast1440? Privatbrf. I 354
- umb die jarnucz ietzund versessen1446/48? DobrilugkUB. 235
- räuten mag man an den gewondlichen stetten und die innhaben drei jarnütz ..., und dann wider außlazzen1494 Salzburg/ÖW. I 286Faksimile (ca. 47 KB)
- DWB. IV 2 Sp. 2247
- Lexer I 1475
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- Lexer III Nachtr. 262
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- SchwäbWB. IV 83
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