Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrpauschmaut
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jahrpächtig
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Jahrpauschmaut
von einem Händler einmalig zu leistende Abgeltungssumme für den im Lauf eines Jahres fällig gewordenen Zoll
vgl.
Jahrzoll
- daß ein solcher handelsmann, sich mit unserm mauthamt um eine gewisse jahrpauschmaut zu geben verglichet hätte17. Jh. CAustr. III 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)