Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrpfennig

Jahrpfennig

jährlicher Beitrag der zweiten Ehemänner von Bornknechtswitwen in die Bruderschaftskasse der Bornknechte 
  • daß ... ihre männer, so nicht zur ... brüderschaft gehörig sich darein kauffen und jährlich ihren jahr-pfennig zahlen
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):