Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrstandgeld

Jahrstandgeld

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jährlicher Mietzins für einen Kirchenstuhl auf die Dauer eines Jahres
  • ob zue gestatten, wann eines sich ausser seinem buͤrgerrechten, oder gar ausser landts begibt, daß es seinen kirchenstuhl andern leuthen um ein gewieses jahrstandtgellt verleihen moͤge
    1640 Reyscher,Ges. VIII 312