Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrverwaltung

Jahrverwaltung

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Führung von Amtsgeschäften auf ein Jahr
  • dasjenige einkaufgelt, so sich in seiner [des dorfmaisters] jarsverwaltung verfallen
    1616 Tirol/ÖW. III 46
  • dieser [Jahrverwalter] tritt seine jahr-verwaltung auf neujahr an
    1765 HambGSamml. I 261