Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitbrief
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Urkunde über eine gestiftete Jahrzeit (III 3 und III 4)
- als denn der vor geruͤst jaͧrzitbrieff, der ... hier inn geschriben staͮt, uszwiset1435 SchwäbWB. VI Nachtr. 2240