Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitbuch
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alem.
I
ein Buch, in dem Jahrzeiten (III 3 und III 4) aufgezeichnet sind
- als die selben jârzitan ... an unserm jârzitbůch verschriben werdent1398 HeiligkreuztalUB. I 637
- [der Kläger in einem Streit wegen eines Grundzinses] züget ein anklag uf daz jarzitbůch zu der nidern kilchen ze Waltzhuot1409 MittBadHistK. 11 (1889) 99
- als es in dem jartzitbuoch der ... kilchen geschriben stund1409 ToggenburgArch. 17
- wie das jartzitt buͤch da selbst ußwyßt1430 Geschfrd. der 5 Orte 105 (1952) 37
- die gstiften jarzit ... sy standen im jarzitbuch oder syend uf die güter gsetzt, die sol man ussrichten wie von alter har1538 SGallenOffn. II 598Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- um 1600 GasterLsch. 364
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- die gestifteten jahrzeitmessen werden ihm [Pfarrer] besonders abgeführt nach inhalt des jahrzeitbuches1781 GasterLsch. 377Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
- chronik, jarzeytbůch, ein bůch, daryn man historien oder geschicht verzeichnet von einem jar zum anderen, annales, chronica1561 Maaler 84v
- 1562 SchwäbWB. VI Nachtr. 2240
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- [das] österreichische jahrzeitbuch, wie solches herr R.S. selig zusammengetragen1612 MIÖG. 60 (1952) 211