Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeiter
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mit der Verwaltung der Jahrzeiten (III 3 und III 4) betrauter Klosterbeamter
- 30 ß haller ewigs zins als sy [die Schwestern von H.] vor usser B.Sch.'s hus ... vor 3 ℔ haller ewigs geltz von den B. saͤligen an die jarzyter gehebt haͧnt1420 HeiligkreuztalUB. II 80