Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitgut
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schweiz.
"jenes Kapital ..., welches mit der Bestimmung, daß alljährlich der Todestag des Gebers gottesdienstlich begangen werde, der Kirche übertragen worden war" Gaster 69
"jenes Kapital ..., welches mit der Bestimmung, daß alljährlich der Todestag des Gebers gottesdienstlich begangen werde, der Kirche übertragen worden war" Gaster 69
vgl.
Jahrzeit (III 4)
- SchweizId. II 553
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