Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitmesse

Jahrzeitmesse

auf Grund einer der Kirche gemachten Stiftung jährlich begangene Seelenmesse
  • ein schulherr solle jährlichen von dem schulvogt bezalt werden, ... worin die gestiftete jahrzeitmessen nit begriffen
    vor 1747 GasterLsch. 307
  • die gestifteten jahrzeitmessen werden ihm [Pfarrer] besonders abgeführt nach inhalt des jahrzeitbuches
    1781 GasterLsch. 377
unter Ausschluss der Schreibform(en):