Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitmesse
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Jahrzeiter
Jahrzeiterin
Jahrzeitgut
(jahrzeitig)
(Jahrzeitigung)
jahrzeitlich
Jahrzeitmahl
Jahrzeitmeister
Jahrzeitmeisterin
Jahrzeitmesse
auf Grund einer der Kirche gemachten Stiftung jährlich begangene Seelenmesse
vgl.
Jahrdächtnis
- ein schulherr solle jährlichen von dem schulvogt bezalt werden, ... worin die gestiftete jahrzeitmessen nit begriffenvor 1747 GasterLsch. 307Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die gestifteten jahrzeitmessen werden ihm [Pfarrer] besonders abgeführt nach inhalt des jahrzeitbuches1781 GasterLsch. 377Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"