Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jahrzeitzins
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der auf eine Liegenschaft übernommene Zins an eine Kirche, für den eine Jahrzeit (III 3) für den Stifter gehalten wird
vgl.
Jahrzeit (III 4)
- one underscheid der jarzit oder andren ewigen zinsen1539 BaselRQ. I 1 S. 374Faksimile (ca. 203 KB)
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