jederzeit
jederzeit
immer
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ein inlaͤnder, der diese rechtliche eigenschaft verloren hat, kann sie jederzeit wieder erlangenBadLR. 1809 Satz 18 Faksimile
- DWB. IV 2 Sp. 2293
- TrübnerWB. IV 45
- Weigand-Hirt I 946