Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jedezins

Jedezins

  • "es war hier [Hof in Mähren] wie überall im deutschen Kolonistengebiete von den Ansiedlern bloß ein Teil des Kaufpreises (der Auffang) erlegt worden, während für den Rest desselben gewissermaßen ein ewiger Grundzins, nämlich jedes Jahr ein fixer kleiner Betrag, daher auch jedezins genannt, erlegt werden mußte" 
    oJ. ZMährSchles. 11 (1907) 394