Jesuitenvermögen

  • jesuitenvermögen soll bestimmtermassen zur künftigen unterweisung der saͤmmtlichen unterthanen und auf das ganze studienwesen ... verwendet werden
    1790 LexÖstVerordn. 149 Faksimile
  • die einkünfte des jesuitenvermögens flossen von da [Aufhebung des Studienfonds] an zwar in die kameralkassen ein, wurden aber immer abgesondert verrechnet
    1832 GrillparzerAkten. 89