Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Joch
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I konkret
- 1 eine Vorrichtung, durch die ein Paar Zugtiere aneinander und an den Wagen oder Pflug gespannt wird.
- 2 Vorrichtung zum Schließen von Gefangenen
- 1 Rinder
- -- auch Tiere, die nicht zum Ziehen verwendet werden
- 2 übertragen auf Menschen: Gruppe von 2 Personen
III übertragen auf verschiedene technische Konstruktionen
- 1 im Bergbau: bei der Streckenzimmerung der horizontale Verbindungsbalken zwischen den vertikalen Stempeln
- 2 im Brücken- und Deichbauwesen
IV Feldmaß: die Fläche, die mit einem Joch (II) Rinder in einer bestimmten Frist bearbeitet werden kann (zunächst Ackerland, dann auch auf Weinberge, Wald und dergleichen übertragen
- -- auch als Streckenmaß
V übertragen: das Joch des Dienstes, der Knechtschaft