Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Johanneswein

Johanneswein

I als heilkräftiger Trunk, der auch zur Erreichung eines Geständnisses dem Angeklagten gegeben werden konnte
  • [einem Angeklagten, der nicht gestehen wollte, hat man] reliquien in st. johanneswein eingegossen, er alsobaldt bekhendt
    1674 GallerinRiegersb. III 2 S. 23 [vergleiche AberglWB. IV 752f.]
II wie Johannssegen (II 3) 
  • Pienzenauer war der erste, man führet ihn hinein, / sein wammes was geschnüret, man pracht im sant johanneswein 
    nach 1504 bairisches Volkslied/ZRG.2 Germ. 44 (1924) 326