Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Johannistag

Johannistag

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als zeitliche Bestimmung (verschiedene Daten, vorwiegend 24. Juni und 27. Dezember, vgl. Grotefend I 99ff. und Grotefend,Taschenb. 69 und 70)
I als Wahltag
  • es jst die gewonheit, das off beide st. johanstag ze wienacht und ze sunnenwenden ... die gemeinen burger für sich selbs ouch einen amptmann setzent, den man gmeinlich den ammam nennt [parodistischer Brauch]
    16./17. Jh. SchweizArchVk. 14 (1910) 279
II als Anfangstermin

II 1 der Sommerjagd
II 2 der Zahlung einer Besoldungszulage
II 3 der Behütung einer Weide mit Vieh
  • eine weide, welche erst nach dem johannis-tage mit dem viehe behütet werden darf
    1775 Adelung II 1441
III für eine Leistung

III 1
  • daz man davon alle jar schike und bestell wein daselbst zum goczhausz an sandt johannstag 
    1484 Grotefend I 99
  • der küster hätte am johannistage vor dem borghofe einen küssenüberzug ... ausgespreitet, worauf ihm dann der käse und ein hausbrod gegeben
    1727 Weimann,ChrBorgeln 70
III 2 Lehnsvergabung
  • diese lehn [des Würzburgischen Stiftes Neumünster] werden johannislehen genennet, weil sie nur am tage Johannis des taͤufers, und sonst niemalen [alljährlich neu] verliehen werden. sie können auch sonst an keinem tag als am johannistag gemuthet werden
    1781 Zepernick,Samml. I 259
IV eines (zeitweilig verbotenen) Volksbrauches
  • daß alle johannistage ... mittels anzündung verschiedener feuer allerhand muthwillen ausgeübet werde ..., dergl. nicht zu gestatten
    1716 Kramer,VolkslAnsbach 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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