Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Joppenrecht

Joppenrecht

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Buße für eine unbegründete Anklage, auf Grund deren jemand in die Joppe (II) gelegt wurde
  • der cleger mueß [falls er binnen drei Tagen nach der auf seinen Antrag erfolgten Inhaftierung nicht mit seiner Klage beim Gericht vorgesprochen hat] die cost und acztungen zalln, die joppenrecht gëben, dem andern sein schmach abthain, wie vor alter herkommen
    1625 Salzburg/ÖW. I 24
  • Unger,SteirWsch. 367