Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Josephsehe
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kirchenrechtlich: Ehe, die nicht durch fleischliche Beiwohnung vollzogen wird
bdv.:
Jungfernehe
vgl.
Kapaunenheirat
Sachhinweis: LexMA. V 634
- heiratet ein frauenzimmer wissentlich einen impotenten mann, so hat eine solche jungfern- oder josephsehe alle rechtswirkungen einer eigentlichen ehe1818 Hagemann,PractErört. VI 170 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte