Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Josephsehe

Josephsehe

kirchenrechtlich: Ehe, die nicht durch fleischliche Beiwohnung vollzogen wird
bdv.: Jungfernehe
Sachhinweis: LexMA. V 634
  • heiratet ein frauenzimmer wissentlich einen impotenten mann, so hat eine solche jungfern- oder josephsehe alle rechtswirkungen einer eigentlichen ehe
    1818 Hagemann,PractErört. VI 170 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):