Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Journalrechnung

Journalrechnung

  • jeder forstbediente muß von dem ihm untergebenen forstreviere eine richtige journalrechnung sowohl uͤber den natural-zu- als abgang, als uͤber die geldeinnahme und ausgabe fuͤhren
    1801 GesAnhBernb. III 127