Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Juchertgeld
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Juchertgeld
I
auf das Juchert berechneter Zehntenbetrag in Geld (Ablösung für den Heuzehnt, vom Abt von Sankt Gallen 1795 gestattet)
- die kleinern abgaben, als das sogenannte vogtshun, hüener, fliegende henne, ... mäder- jauchart- -kernen - korn- und haber-geld ... und andere dergleichen beschwerden, so in geld entrichtet werden, sind zu allen zeiten mit doppeltem kapital auslöslich1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 406Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- SchweizId. II 251
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