Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judenführer
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- [von auswärts in die Stadt kommende Juden] in die stadt herein dörffen ..., aber einen judenführer müssen sie nehmen1580 Miedel,JudenMemmingen 37
- ist also eines jeden judenführers befelch ..., daß er [am Tor] die herein wollende juden mit sich an den großzoll nehme und ehe sie das einlaßgeldt bezahlet, in der statt weiter nicht herumb ... lasse ...; hierauff inen stäts an der seiten sein, auff ihr thun und lassen, handel und wandel genau aufsicht tragen ..., entlich ehe sie wider hinaußreisen, mit ihnen an den großzoll gehen1699 Miedel,JudenMemmingen 48