Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judenschuld

Judenschuld

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I einem Juden zu erstattende Schuld
  • auch sol der bischof von W. ... ledig vnd loz sein aller judenschuld dy zu R. gesezzen waren
    1353 MWirzib. VI 77 [hierher? ein Wort?]
  • fur leistung, die min juncherre ... getan hat ... von der judenschulde wegen
    1380 MWirzib. IX 375
  • einen brief von der judenschulde wegen
    1400 RTA. IV 285
  • als konyg Wenzlauw ... für zyden gemeiniglichen alle judenschult vergeben und faren gelassen hat
    1401 Schaab,GJudMainz 109
  • aller judenschuld ... ledig gesagt
    1401 VeröfflFrkG. X 2 S. 40
  • judenschuld: item der schuldbrief helt inne zue erst 6000 ℔ pf. landshueter und 200 ℔ pf. R.
    nach 1491 UrkJudRegensb. 206
  • 1651 SchwäbWB. VI Nachtr. 2246
  • wegen iüdenschulden soll der bergm. ohne wichtige ursachen keine klag gestatten
    1673 Span,Bergurthel 123
  • 1751 SchweizId. VIII 1775
  • die von abgegebenen kramwaaren herruͤhrenden judenschulden 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 416
II Gesamtverbindlichkeit der jüdischen Einwohner eines Landes oder einer Gemeinde
  • [Vergleich mit der Judenschaft,] judenschulden [und] judengeleit [betreffend]
    1551? Reyscher,Ges. IV 84
  • daß ... von dem ... ausser landes gehenden judenvermoͤgen auch noch eine besondere abgabe wegen der gemeinen judenschulden geleistet werden muͤsse; diese abgabe ist sowohl im bezuge auf die schulden der gesammten landesjudenschaft, als auch im bezuge auf jene schulden, welche etwa eine besondere stadt- oder dorfsjudengemeinde auf sich hat, zu entrichten
    1788 Thomas,FuldPrR. I 399
unter Ausschluss der Schreibform(en):