Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judenschultheiß

Judenschultheiß

mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Juden beauftragter (Unter-)Beamter

I Christ

I 1 in Straßburg Beauftragter des Schultheißen als Inhaber des Judengerichtsrechts
  • item der juden gerihte ist ouch des schultheissen und [dieser] setzet einen juden schultheisz dar
    1340/43 StraßbUB. IV 2 S. 193
I 2 in Hohenzollern mit der Gerichtsbarkeit über die Juden beauftragter landesherrlicher Beamter
II Jude
  • demnach A. zu Baden u. I. zu Ettlingen ... zu judenschultheissen angenommen ... worden und zwar solchergestalt dass sie beide mit zuziehung des rabbiners zu D. [Verstöße gegen das jüdische Gesetz] ... corrigiren und ... abstrafen, [Vergehen und Verbrechen allgemeiner Art aber] ... bei fürstl. kammer ... anbringen ... sollen
    1681 ZGO.2 11 (1896) 382
  • daß in allweg nebst dem judenschultheißen und dem rabbi auch mehrere aus der gemeinde zu führung des judenstabs employirt werden
    1736 Karlsruhe/ZGO.2 12 (1897) 660
unter Ausschluss der Schreibform(en):