Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Judenvermögen
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- daß ... von dem ... ausser landes gehenden judenvermoͤgen auch noch eine besondere abgabe wegen der gemeinen judenschulden geleistet werden muͤsse; diese abgabe ist sowohl im bezuge auf die schulden der gesammten landesjudenschaft, als auch im bezuge auf jene schulden, welche etwa eine besondere stadt- oder dorfsjudengemeinde auf sich hat, zu entrichten1788 Thomas,FuldPrR. I 399Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte