Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jüngername
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Jungerlein
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Jungermannsgeld
Jüngermeisterwahl
Jüngername
Rechtsstellung als Jünger (I)
vgl.
Jungensname
zu
Jünger (I)
- so mit gunst mein jünger, so komme ich wieder zu dir und thu dich fragen, wo du deinen lehrbraten verschencket hast, und deinen jüngernahmen an dich genommen1690 Beier,HdwGesell. 52Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- thue dich fragen, wo du deinen jünger-nahmen verschencket und den gesellen nahmen an dich genommen1690 Beier,HdwGesell. 52Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Wissell,Hdw. II 209