Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jüngsterei
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- wil ein erbare zeche meines hantwergs von mir haben, das ich von neues das meisteressen geben, den meisterschus bakken und die jungsterey, deren ich zuvor schon erlediget gewesen, verrichten sollum 1587 StArchBresl.
- es soll auch kein meister, welcher von der fremde herzieht, der jüngsterei befreiet sein, sondern es soll ein fremder wie ein einheimischer die jüngsterei zu verrichten schuldig sein1640 Merschel,Rawitsch 26
- sollen so lange jüngster meister sein und die jüngsterey verrichten, bis ein anderer seines gleichen sein wird1696 Wuttke,Städteb. 124Faksimile - in Google Books
- juͤngsterey17. Jh. A. Edelmann, Schützenwesen (München 1890) 52
- Rumpf,Handwl. 94
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