Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jung
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A Positiv
- I von Personen
- 1 beim Lebensalter, teils im Sinne von minderjährig, auch substantivisch
- 2 Junggeselle
- 3 zur Bezeichnung der Kinder aus zweiter Ehe
- 4 der an Dienst- beziehungsweise Lebensalter Jüngere
- 5 jung werden geboren werden
- 6 von einer Personenmehrheit
- a junger Rat der zu einem vorhandenen patrizischen Rat (unter Änderung der Stadtverfassung) hinzukommende, aus Vertretern der Bürgerschaft beziehungsweise Zünfte gebildete zweite (gemeine) Rat
- b junger Stand Stand, der sich in späterer Zeit gebildet hat
- 7 Sohn eines regierenden Fürsten
II von Sachen und Sachinbegriffen
B Komparativ
- I von Personen
- 1 im Familienrecht
- 2 an Dienst- beziehungsweise Lebensalter jünger und (deswegen) mit geringeren Kompetenzen ausgestattet
- 3 substantivisch
II bei Testamenten: später, neuer
C Superlativ
- I von Personen: an Lebens- oder Dienstalter jünger
II von Sachen: letzt(e)
III zu jüngst zuletzt, schließlich
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