Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jung

A Positiv
    I von Personen
    • 1 beim Lebensalter, teils im Sinne von minderjährig, auch substantivisch
    • 2 Junggeselle
    • 3 zur Bezeichnung der Kinder aus zweiter Ehe
    • 4 der an Dienst- beziehungsweise Lebensalter Jüngere
    • 5 jung werden geboren werden
    • 6 von einer Personenmehrheit
      • a junger Rat der zu einem vorhandenen patrizischen Rat (unter Änderung der Stadtverfassung) hinzukommende, aus Vertretern der Bürgerschaft beziehungsweise Zünfte gebildete zweite (gemeine) Rat
      • b junger Stand Stand, der sich in späterer Zeit gebildet hat
    • 7 Sohn eines regierenden Fürsten
    II von Sachen und Sachinbegriffen
    • 1 junges Holz frischer Baumwuchs
    • 2 junge Biester Jungvieh
    • 3 junger Zehnt Abgabe von Jungvieh
    • 4 junge Grube eine später verliehene beziehungsweise später in Betrieb genommene Bergwerksgrube
    • 5 von neugeprägtem Geld: junger Heller, junger Schilling 
B Komparativ
    I von Personen
    • 1 im Familienrecht
    • 2 an Dienst- beziehungsweise Lebensalter jünger und (deswegen) mit geringeren Kompetenzen ausgestattet
    • 3 substantivisch
      • a niederer Bediensteter
      • b im Bergrecht: der später Beliehene
    II bei Testamenten: später, neuer
C Superlativ
    I von Personen: an Lebens- oder Dienstalter jünger
    • 1 im Familienrecht
    • 2 im städtischen Rat und im Handwerk
    II von Sachen: letzt(e) 
    • 1 Verschiedenes
    • 2 jüngste Taufe letzte Ölung
    III zu jüngst zuletzt, schließlich